Quellensteuer: Wann sich die nachträgliche ordentliche Veranlagung lohnt
Wer mit einer B-Bewilligung in der Schweiz arbeitet, zahlt die Steuer direkt vom Lohn. Seit 2021 entscheidet ein einziger Antrag darüber, ob Sie bis zum Ende Ihrer Quellensteuerpflicht ordentlich veranlagt werden. Das kann viel Geld sparen, lässt sich aber nicht rückgängig machen.
- Ab einem Bruttoerwerbseinkommen von 120’000 Franken ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) Pflicht. Darunter können Sie sie beantragen.
- Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingehen, eine Fristerstreckung gibt es nicht. Er gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht und kann nicht zurückgezogen werden.
- Die NOV lohnt sich bei hohen Abzügen wie Einkäufen in die Pensionskasse. Sie bringt aber auch Ihr Vermögen und Liegenschaften im Ausland in die Steuerrechnung.
Wer quellensteuerpflichtig ist
Ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C haben, werden an der Quelle besteuert. Ausgenommen sind Personen, die mit einem Schweizer oder einem Inhaber der C-Bewilligung verheiratet sind. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab. In den Tarifen sind pauschale Abzüge bereits eingerechnet, etwa für Berufskosten und Versicherungsprämien.
Was sich 2021 geändert hat
Früher konnten Quellensteuerpflichtige einzelne Abzüge wie die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse über eine Tarifkorrektur geltend machen. Diese Möglichkeit gibt es seit 2021 nicht mehr. Wer zusätzliche Abzüge will, muss die ganze ordentliche Veranlagung wählen, mit Steuererklärung, Vermögen und allem, was dazugehört. Viele Ratgeber im Internet beschreiben noch das alte System.
Pflicht oder Antrag
- Obligatorisch ist die NOV, wenn Ihr Bruttoerwerbseinkommen in einem Jahr 120’000 Franken übersteigt, oder wenn Sie Einkünfte oder Vermögen haben, die nicht der Quellensteuer unterliegen, etwa Wertschriften, Mieteinnahmen oder eine Liegenschaft. Die Kantone legen dafür eigene Grenzen fest.
- Auf Antrag erhalten Sie die NOV, wenn Sie das bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung verlangen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Wohnsitz im Ausland: Grenzgänger und Wochenaufenthalter ohne Schweizer Wohnsitz können die NOV verlangen, wenn mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich jener des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar sind. Man spricht von Quasi-Ansässigkeit. Dieser Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen.
Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gilt in beiden Fällen: Wurde einmal eine NOV durchgeführt, bleibt es dabei, bis die Quellensteuerpflicht endet. Auch wenn das Einkommen später wieder sinkt.
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Wann sich der Antrag lohnt
In der NOV können Sie die tatsächlichen Abzüge geltend machen und nicht nur die Pauschalen im Tarif. Interessant ist das vor allem bei:
- Einkäufen in die Pensionskasse
- Einzahlungen in die Säule 3a
- hohen Weiterbildungs- oder Fahrkosten
- Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte
- Unterhaltsbeiträgen an einen geschiedenen Ehegatten
- Schuldzinsen
- Einkauf in die Pensionskasse
- 30’000 Fr.
- Wirkung in der Quellensteuer
- keine
- Wirkung in der NOV bei 30 % Grenzsteuersatz
- rund 9’000 Fr.
Nach einem Einkauf in die Pensionskasse können Sie das Geld drei Jahre lang nicht als Kapital beziehen. Das ist wichtig, wenn eine Rückkehr ins Heimatland absehbar ist.
Wann Sie besser verzichten
- Vermögen: Die Quellensteuer erfasst nur das Einkommen. In der NOV zahlen Sie zusätzlich Vermögenssteuer und müssen Ihr weltweites Vermögen deklarieren: Konten und Wertschriften im Ausland, aber auch die Wohnung in der Heimat. Diese ist in der Schweiz zwar nicht steuerbar, erhöht aber den Steuersatz. Mehr dazu im Beitrag Ferienwohnung in Kroatien.
- Wenige Abzüge: Haben Sie kaum Abzüge über die Pauschalen hinaus, bringt die NOV wenig und kostet Sie jedes Jahr eine Steuererklärung.
- Unklare Zukunft: Weil der Antrag nicht zurückgezogen werden kann, binden Sie sich für alle folgenden Jahre bis zur C-Bewilligung oder zum Wegzug.
Ich rechne deshalb vor einem Antrag beide Varianten durch, für das laufende Jahr und für die Jahre danach. Die Entscheidung fällt selten so klar aus, wie es auf den ersten Blick scheint.
So läuft es ab
Den Antrag stellen Sie bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons, viele Kantone bieten dafür ein Formular an. Zuständig ist der Kanton, in dem Sie am Ende des Jahres wohnen. Danach erhalten Sie eine Steuererklärung. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet: Zu viel bezahlte Steuer erhalten Sie zurück, eine Differenz zahlen Sie nach.
Der 31. März ist eine Verwirkungsfrist. Wer den Antrag für das Jahr 2026 stellen will, muss ihn bis zum 31. März 2027 eingereicht haben. Eine Verlängerung wie bei der Steuererklärung gibt es nicht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Einzelne Grenzwerte und Formulare unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
Quellen: DBG, Art. 83 bis 99a · Eidgenössische Steuerverwaltung, Quellensteuer
