Kapitalverlust und Überschuldung: Was der Verwaltungsrat jetzt tun muss
Seit dem neuen Aktienrecht 2023 gelten für AG und GmbH klare Pflichten, sobald es finanziell eng wird. Wer sie kennt, kann früh handeln. Wer sie übersieht, haftet unter Umständen persönlich.
- Seit dem neuen Aktienrecht 2023 muss der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft laufend überwachen, nicht erst beim Jahresabschluss.
- Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn das Eigenkapital weniger als die Hälfte von Aktienkapital, gesetzlicher Gewinnreserve und nicht zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve deckt. Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, muss die Jahresrechnung dann trotzdem geprüft werden.
- Bei Überschuldung muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen, ausser es liegen Rangrücktritte vor oder die Überschuldung lässt sich begründet innert 90 Tagen beheben.
Drei Stufen, drei Pflichten
Das Obligationenrecht unterscheidet seit 2023 drei Situationen, die oft nacheinander eintreten. Die Regeln gelten für die AG und über einen Verweis auch für die GmbH, dort für die Geschäftsführung.
| Situation | Woran Sie sie erkennen | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR) | Die flüssigen Mittel reichen absehbar nicht, um die Rechnungen der nächsten Monate zu bezahlen | Mit der gebotenen Eile Massnahmen ergreifen, nötigenfalls weitere Schritte bis zur Nachlassstundung prüfen |
| Kapitalverlust (Art. 725a OR) | Das Eigenkapital deckt weniger als die Hälfte von Aktienkapital und gesetzlichen Reserven | Sanierungsmassnahmen ergreifen; ohne Revisionsstelle die letzte Jahresrechnung prüfen lassen |
| Überschuldung (Art. 725b OR) | Die Schulden sind durch die Aktiven nicht mehr gedeckt | Zwischenabschluss erstellen und prüfen lassen, bei bestätigter Überschuldung das Gericht benachrichtigen |
Die Pflicht, die oft vergessen wird
Neu ist vor allem die erste Stufe. Der Verwaltungsrat muss die Zahlungsfähigkeit überwachen, und zwar laufend. Ein Blick auf die Jahresrechnung im Frühling genügt nicht. In der Praxis heisst das: Es braucht eine Liquiditätsplanung, die mindestens die nächsten Monate abdeckt und regelmässig nachgeführt wird.
Wer diese Pflicht vernachlässigt, kann persönlich haften, wenn Gläubiger später einen Schaden erleiden. Wie eine solche Planung in einem KMU mit wenig Aufwand aussieht, beschreibe ich im Beitrag Liquiditätsplanung für KMU.
Kapitalverlust berechnen
Für die Berechnung zählen das Aktien- oder Stammkapital, die gesetzliche Kapitalreserve, soweit sie nicht an die Aktionäre zurückbezahlt werden darf, und die gesetzliche Gewinnreserve. Liegt das Eigenkapital unter der Hälfte dieser Summe, besteht ein Kapitalverlust.
- Aktienkapital
- 100’000 Fr.
- Gesetzliche Gewinnreserve
- 20’000 Fr.
- Hälfte der Summe
- 60’000 Fr.
- Eigenkapital nach einem Verlustjahr
- 55’000 Fr.
- Ergebnis
- Kapitalverlust
Neu ist eine Folge für Gesellschaften, die auf eine Revisionsstelle verzichtet haben: Ihre letzte Jahresrechnung muss vor der Genehmigung durch die Generalversammlung trotzdem von einem zugelassenen Revisor eingeschränkt geprüft werden. Den Revisor bestimmt der Verwaltungsrat. Die Prüfung entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
Hat Ihre Gesellschaft einen Kapitalverlust?
Werte aus der letzten Bilanz eintragen. Die Berechnung ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie stehen.
Bei Überschuldung zählt jeder Tag
Besteht die begründete Besorgnis, dass die Schulden nicht mehr gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat unverzüglich einen Zwischenabschluss erstellen, zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten. Auf den Abschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Fortführung möglich ist und der Abschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung zeigt. Die Zwischenabschlüsse müssen geprüft werden. Ist die Gesellschaft gemäss beiden überschuldet, ist das Gericht zu benachrichtigen.
Darauf verzichten darf der Verwaltungsrat nur in zwei Fällen:
- Rangrücktritt: Gläubiger, meist die Aktionäre selbst mit ihren Darlehen, treten im Umfang der Überschuldung hinter alle anderen Gläubiger zurück und stunden ihre Forderungen. Der Rangrücktritt muss Betrag und Zinsen für die Dauer der Überschuldung umfassen. Ältere Vereinbarungen ohne Zinsen sollten angepasst werden.
- Begründete Aussicht auf Sanierung: Die Überschuldung lässt sich innert angemessener Frist beheben, spätestens 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, und die Forderungen der Gläubiger werden dadurch nicht zusätzlich gefährdet.
Ein Rangrücktritt, der diese Voraussetzungen erfüllt, genügt rechtlich, um von der Benachrichtigung des Gerichts abzusehen. Er kauft aber nur Zeit und saniert nichts. Die Pflicht des Verwaltungsrats, Massnahmen zu ergreifen, bleibt bestehen.
Mögliche Sanierungsmassnahmen
- Kosten senken und unrentable Bereiche schliessen
- Forderungen schneller einziehen und Zahlungsfristen mit Lieferanten verhandeln
- Darlehen der Aktionäre in Eigenkapital umwandeln
- Neues Eigenkapital einbringen oder einen Investor aufnehmen
- Stille Reserven aufdecken, etwa durch den Verkauf nicht benötigter Anlagen
- Bei einer Kapitalerhöhung oder einem Forderungsverzicht die Steuerfolgen vorab klären
Persönliche Haftung
Verwaltungsräte haften persönlich für Schäden, die sie durch eine Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 OR). Dazu kommt die Haftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge der Gesellschaft. Wer früh handelt, dokumentiert und die Liquidität im Blick hat, reduziert dieses Risiko deutlich. Halten Sie Entscheide und Abklärungen in Protokollen fest. Im Ernstfall zeigen sie, dass der Verwaltungsrat seine Pflichten wahrgenommen hat.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei drohender Überschuldung empfiehlt sich der rasche Beizug eines Fachmanns.
Quellen: Obligationenrecht, Art. 725 bis 725c, 754 und 820 · KPMG: Neues Sanierungsrecht, neue Pflichten für den VR
