Eine Schweizer Gesellschaft gründen und im Ausland wohnen: Was möglich ist und worauf es ankommt
Eine Schweizer Gesellschaft steht für Stabilität und Vertrauen. Gründen können Sie sie auch, wenn Sie selbst im Ausland wohnen. Damit sie im Alltag funktioniert und steuerlich dort ansässig ist, wo sie sein soll, braucht es aber mehr als einen Eintrag im Handelsregister.
- Eine GmbH oder AG in der Schweiz können Sie auch mit Wohnsitz im Ausland gründen. Die Gesellschaft muss aber von mindestens einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
- Die Schweizer Gesellschaft ist hier steuerpflichtig. Wer sie aber vom Ausland aus führt, riskiert, dass auch der andere Staat sie als ansässig betrachtet.
- Die grössten Hürden in der Praxis sind meist nicht das Recht, sondern das Bankkonto, die Substanz vor Ort und die laufende Administration.
Was rechtlich möglich ist
Das Schweizer Recht verlangt weder Schweizer Bürger noch Gesellschafter mit Wohnsitz in der Schweiz. Ausländische Personen und Unternehmen können eine GmbH oder AG gründen und alle Anteile halten. Eine Vorgabe gilt aber für jede Gesellschaft: Sie muss durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Das kann ein Geschäftsführer, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor mit Zeichnungsberechtigung sein.
Diese Person trägt Verantwortung und haftet unter Umständen persönlich. Sie sollte deshalb wissen, was in der Gesellschaft geschieht, Zugang zu den Zahlen haben und nicht nur auf dem Papier existieren.
- Stammkapital mindestens 20’000 Franken, voll einbezahlt
- Gesellschafter im Handelsregister sichtbar
- Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz oder Direktor
- Einfach und günstig für kleinere Unternehmen
- Aktienkapital mindestens 100’000 Franken, davon mindestens 50’000 einbezahlt
- Aktionäre nicht im Handelsregister
- Verwaltungsrat oder Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz
- Kapital seit 2023 auch in Euro, Dollar oder Pfund möglich
Der Weg zur Gründung
- Rechtsform, Sitz und Struktur festlegen: GmbH oder AG, in welchem Kanton, direkt gehalten oder über eine bestehende Gesellschaft im Ausland.
- Vertretung in der Schweiz klären: Wer übernimmt die Rolle der vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz?
- Adresse: Die Gesellschaft braucht eine Geschäftsadresse in der Schweiz, entweder eigene Räume oder eine Adresse bei einem Domizilgeber.
- Kapitaleinzahlungskonto: Das Kapital wird vor der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt.
- Beurkundung und Handelsregister: Der Notar beurkundet die Gründung, danach folgt die Eintragung ins Handelsregister. Ab dann ist die Gesellschaft entstanden.
- Anmeldungen: Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen und Versicherungen, soweit nötig.
Wenn die Unterlagen vollständig sind und die Bank mitzieht, dauert das einige Wochen. Bei ausländischen Gründern ist die Bank meist der Engpass: Sie will wissen, wer hinter der Gesellschaft steht, woher das Geld kommt und welches Geschäft geplant ist. Ein klarer Geschäftsplan und vollständige Dokumente beschleunigen das deutlich.
Steuern: wo die Gesellschaft ansässig ist
Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die effektive Gewinnsteuer liegt je nach Kanton und Gemeinde zwischen rund 12 und 20 Prozent, in der Stadt Luzern bei rund 12 Prozent. Hinzu kommt eine geringe Kapitalsteuer.
Heikel wird es, wenn Sie die Gesellschaft von Ihrem Wohnort im Ausland aus führen. Viele Staaten besteuern Gesellschaften auch dort, wo sie tatsächlich geleitet werden. Werden alle wichtigen Entscheide in Ihrem Wohnzimmer im Ausland getroffen, kann Ihr Wohnsitzstaat die Schweizer Gesellschaft als bei sich ansässig betrachten. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt dann, wem das Besteuerungsrecht zusteht, und das ist nicht immer die Schweiz.
Was hilft:
- echte Geschäftsführung in der Schweiz mit Entscheidkompetenz
- Verwaltungsratssitzungen oder Gesellschafterversammlungen in der Schweiz, sauber protokolliert
- Substanz, die zum Geschäft passt: Räume, Mitarbeiter oder Dienstleister vor Ort
- eine klare Trennung zwischen Ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft und Ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat
Lohn und Dividenden an Sie im Ausland
Dividenden einer Schweizer Gesellschaft unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Als Empfänger im Ausland können Sie einen Teil davon zurückfordern, sofern Ihr Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat. Wie viel, hängt vom Abkommen ab. Im Wohnsitzstaat versteuern Sie die Dividende zusätzlich nach dortigem Recht.
Arbeiten Sie selbst für die Gesellschaft, stellen sich zwei Fragen: Wo wird Ihr Lohn besteuert, und wo sind Sie sozialversichert? Beides hängt davon ab, wo Sie die Arbeit tatsächlich leisten. Zwischen der Schweiz und den EU-Staaten gelten dafür abgestimmte Regeln für die Sozialversicherung. Wer regelmässig in der Schweiz arbeitet, braucht je nach Staatsangehörigkeit zudem eine Bewilligung.
Die laufenden Pflichten nach der Gründung
- Buchführung und Jahresrechnung: nach Schweizer Recht, mit Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
- Revision: Kleine Gesellschaften mit höchstens zehn Vollzeitstellen können auf die Revision verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen.
- Mehrwertsteuer: Pflicht ab 100’000 Franken Umsatz pro Jahr, Abrechnung meist quartalsweise.
- Steuererklärung der Gesellschaft jedes Jahr, dazu Verrechnungssteuer-Meldungen bei Ausschüttungen.
- Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende, mit Protokoll.
- Reporting an Sie als Eigentümer, idealerweise so aufbereitet, dass es auch Ihr Berater im Wohnsitzstaat versteht.
Wie ich Sie unterstütze
Ich vergleiche mit Ihnen Standort und Rechtsform, koordiniere die Gründung mit Notar und Bank und richte Buchhaltung, MWST und Lohnadministration ein. Danach übernehme ich Abschluss, Steuererklärungen und Reporting im vereinbarten Umfang und stimme mich mit Ihren Beratern im Wohnsitzstaat ab. Ob ich die Rolle der vertretungsberechtigten Person übernehmen kann, prüfe ich im Einzelfall.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für das Recht Ihres Wohnsitzstaats ist eine Beratung vor Ort nötig.
