Als kroatischer Unternehmer in der Schweiz tätig werden: Welche Fragen zuerst geklärt werden sollten
Seit 2026 gelten für kroatische Staatsangehörige keine Kontingente mehr. Der Schritt in die Schweiz ist damit einfacher geworden. Ob er auch steuerlich und administrativ gelingt, hängt von einigen Fragen ab, die man früh klären sollte.
- Seit Anfang 2026 gelten für kroatische Staatsangehörige keine Kontingente mehr. Es gilt die volle Personenfreizügigkeit wie für andere EU-Bürger.
- Ob Sie Aufträge von Kroatien aus erledigen, eine Zweigniederlassung eröffnen oder eine Schweizer GmbH gründen, hat grosse Folgen für Steuern, Mehrwertsteuer und Sozialversicherungen.
- Am besten funktioniert es, wenn ein Berater in der Schweiz und Ihr Berater in Kroatien von Anfang an zusammenarbeiten.
Aufenthalt und Arbeit: was seit 2026 gilt
Kroatien ist seit 2013 Mitglied der EU. Für den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt galten lange Übergangsregeln und Kontingente. Seit Anfang 2026 sind diese weggefallen: Kroatische Staatsangehörige haben dieselben Rechte wie andere EU-Bürger.
- Als Selbständiger in der Schweiz: Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie eine tatsächliche selbständige Tätigkeit nachweisen, etwa mit Geschäftsplan, Handelsregistereintrag oder ersten Aufträgen.
- Mit Wohnsitz in Kroatien und Aufträgen in der Schweiz: Dienstleistungen sind bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne Bewilligung möglich, im sogenannten Meldeverfahren. Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. In Branchen wie Bau, Gartenbau, Reinigung oder Gastgewerbe gilt das ab dem ersten Arbeitstag, in den übrigen erst ab mehr als acht Arbeitstagen pro Jahr.
- Mitarbeiter aus Kroatien in die Schweiz entsenden: Auch hier gilt das Meldeverfahren, dazu die Schweizer Mindestvorschriften zu Lohn und Arbeitszeit.
Welche Struktur passt?
- Ihre d.o.o. erbringt Aufträge in der Schweiz
- Meldeverfahren bis 90 Tage pro Jahr
- Kein Schweizer Firmensitz
- Risiko einer Betriebsstätte bei längerer Tätigkeit
- Zweigniederlassung Ihrer d.o.o. oder eigene GmbH bzw. AG
- Eintrag im Handelsregister
- Steuerpflicht und Buchhaltung in der Schweiz
- Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz
Für einzelne Projekte genügt es oft, wenn Ihre kroatische Gesellschaft die Aufträge direkt ausführt. Wer regelmässig in der Schweiz arbeitet, einen festen Arbeitsort oder eine Baustelle über längere Zeit hat, begründet aber schnell eine Betriebsstätte. Dann ist der Gewinn, der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfällt, hier zu versteuern, mit Buchhaltung und Steuererklärung in der Schweiz.
Eine Zweigniederlassung wird im Handelsregister eingetragen und bleibt rechtlich Teil Ihrer kroatischen Gesellschaft. Eine eigene GmbH oder AG ist eine selbständige Schweizer Gesellschaft, oft die klarere Lösung für ein dauerhaftes Geschäft. In beiden Fällen braucht es eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die die Niederlassung oder Gesellschaft vertreten kann.
Steuern und Mehrwertsteuer
Die Schweiz und Kroatien haben seit 1999 ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es regelt, welcher Staat Gewinne, Löhne und Dividenden besteuern darf, und verhindert, dass dasselbe Einkommen zweimal voll besteuert wird. Damit es funktioniert, müssen Buchhaltung und Steuererklärungen in beiden Ländern zusammenpassen.
- Gewinn: Was einer Schweizer Betriebsstätte oder Gesellschaft zuzuordnen ist, wird in der Schweiz besteuert, der Rest in Kroatien.
- Mehrwertsteuer: Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen, können hier mehrwertsteuerpflichtig werden. Massgebend ist der weltweite Umsatz ab 100’000 Franken. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.
- Dividenden: Schüttet eine Schweizer Gesellschaft an Sie in Kroatien aus, fallen 35 Prozent Verrechnungssteuer an. Einen Teil davon können Sie gestützt auf das Abkommen zurückfordern.
- Lohn: Arbeiten Sie selbst in der Schweiz, wird der Lohn grundsätzlich hier besteuert, bei Wohnsitz in Kroatien in der Regel an der Quelle.
Sozialversicherungen
Zwischen der Schweiz und Kroatien gelten die europäischen Regeln zur Koordination der Sozialversicherungen. Grundsätzlich ist man dort versichert, wo man arbeitet. Werden Mitarbeiter für einen befristeten Einsatz in die Schweiz entsandt, bleiben sie mit der Bescheinigung A1 bis zu 24 Monate in Kroatien versichert. Wer dauerhaft in der Schweiz arbeitet oder in beiden Ländern tätig ist, muss genau prüfen, welches System gilt.
Die ersten Fragen, die geklärt sein sollten
- Wie lange und wie regelmässig werden Sie oder Ihre Mitarbeiter in der Schweiz arbeiten?
- Reicht das Meldeverfahren, oder braucht es eine Bewilligung oder eine eigene Struktur?
- Entsteht eine Betriebsstätte, und welcher Gewinn wäre ihr zuzuordnen?
- Wird Ihr Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
- Wo sind Sie und Ihre Mitarbeiter sozialversichert?
- Wer vertritt Ihr Unternehmen in der Schweiz, und wer führt hier die Buchhaltung?
- Wie stimmen sich Ihr kroatischer Buchhalter oder Steuerberater und Ihr Berater in der Schweiz ab?
Zusammenarbeit über die Grenze
Die meisten Probleme entstehen nicht, weil die Regeln unklar sind, sondern weil jeder Berater nur sein Land sieht. Die Schweizer Buchhaltung kennt die kroatischen Zahlen nicht, der kroatische Buchhalter weiss nichts von der Schweizer Mehrwertsteuer. Bewährt hat sich eine klare Aufteilung: Ihr Berater in Kroatien bleibt für die kroatische Gesellschaft zuständig, ich übernehme die Schweizer Seite, und wir stimmen uns bei Abschluss und Steuern ab.
Ich berate auf Deutsch und Kroatisch. Für Sie heisst das: ein Ansprechpartner in der Schweiz, der Ihre Sprache spricht, die Schweizer Regeln kennt und mit Ihrem Berater in Kroatien direkt kommunizieren kann.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für kroatisches Recht und kroatische Steuern ist Ihr Berater in Kroatien zuständig.
